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  STIFTUNGEN

Vielleicht dachten Sie bisher, Stiftungen seien nur etwas für wohlhabende Philanthropen. Doch in erster Linie sind Stiftungen ein nützliches, wirksames und vor allem nachhaltiges Instrument, um sich dauerhaft für andere Menschen und die nachfolgenden Generationen einzusetzen. Menschen mit Lebenserfahrung, die ihre Familienrolle gelebt haben und in ihrem Beruf tüchtig waren, machen sich im Alter stark für soziale Projekte, aber auch immer mehr junge Menschen spenden Geld oder betätigen sich ehrenamtlich. Damit geben sie einiges an die Gesellschaft zurück, die einst ihren Erfolg ermöglicht hat. Der von Ihnen einmal gestiftete Betrag wirkt weit über den Tag hinaus, denn im Gegensatz zur Spende, die zeitnah eingesetzt wird, wird das Stiftungsvermögen nicht angetastet und wird so gleichsam zu einem dauerhaften Vermächtnis und kann für gemeinnützige Projekte eingesetzt werden.

Nicht nur Ihr eingebrachtes Kapital bleibt zeitlich unbegrenzt wirksam, auch Sie selbst bleiben mit Ihrem Engagement und auf Wunsch mit Ihrem Namen der Nachwelt in Erinnerung. Sie können auch Ihrer regionalen Verbundenheit Ausdruck verleihen. Dies gilt insbesondere für Unternehmer, die auch soziale Verantwortung in Ihrer Region übernehmen möchten.



Infoblatt 10 Fakten über Stiftungen in Deutschland

Quelle: www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen

 

SOZIALES

Leider ist es heute so, dass die soziale Schere in unserer Gesellschaft immer weiter auseinander geht. Helfen Sie, indem  Sie direkt soziale Projekte unterstützen oder Ihre Zeit einbringen. Eine Zustiftung in eine Stiftung hilft ebenfalls und hat eine nachhaltige Wirkung.

 

ZUSTIFTUNG

Weil Zustiftungen wichtig sind, um dauerhaft lebensfähige Stiftungen zu erhalten, gilt für sie ein gegenüber der normalen Spende erweiterter Sonderausgabenabzug.

Zustiftung für Unternehmen

Für Unternehmen die sich nicht selbst sozial engagieren möchten, aber nachhaltig durch eine einmalige Spende immer wieder sozial erwähnt werden möchten, ist das Zustiften eine gute Möglichkeit.

Denn der einmal gestiftet Betrag wird nicht verbraucht. Nachhaltig kann so immer wieder ein ausgewähltes gemeinnütziges Projekt gefördert werden.

Die Zustiftung könnte natürlich auch erhöht werden und so können mit der Zeit mehr oder auch größere Projekte durchgeführt werden.
 

Zustiftung allgemein

Egal ob natürliche oder juristische Personen, Sie kommen mit einer Zustiftung in den Genuss von steuerlichen Vorteilen unabhängig davon, ob Sie Geldbeträge oder Sachwerte (z.B. Wertpapiere oder Immobilien) gestiftet haben.

Für Beträge zwischen 10.000 Euro und 250.000 Euro ist es eine sinnvolle Alternative, den Betrag bei einer bereits bestehenden Stiftung in das Grundstockvermögen einzubringen. In diesem Fall ist der Verwaltungsaufwand - der durch das Stiftungsgesetz vorgegeben ist - minimal. Das bedeutet, dass ein viel größerer Anteil der zur Verfügung gestellten Finanzmittel unmittelbar den Stiftungsaufgaben zugute kommt. Dies ist auch der Vorteil gegenüber der Errichtung einer eigenen unselbstständigen Stiftung.

Es gibt neben der Zustiftung in das Grundstockvermögen einer Stiftung weitere Möglichkeiten der nachhaltigen Unterstützung gemeinnütziger Projekte:

  • Treuhandstiftung oder Stifterfond - Nutzen der bestehenden Stiftungsstruktur s.o.

  • Stifterdarlehen s.u.

 

Sonderausgabenabzug bei Zustiftungen (besonderer Abzugsbetrag)

Sonderausgabenabzug nach § 10 b Abs. 1a EStG sind bis zu einem Höchstbetrag von bis zu 1 Mio. Euro im Jahr der Zuwendung selbst und über den Zeitraum von den neun folgenden Jahren abzugsfähig. Das heißt, der Zustifter kann den zugestifteten Betrag über 10 Jahre hinweg bei seiner Einkommensteuererklärung steuerwirksam gelten machen. Der Sonderausgabenabzug gilt allerdings nur für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung (Zustiftung). Somit genießt die Zustiftung die gleiche steuerliche Bevorzugung wie eine Erstspende für eine neu gegründete Stiftung. Der Betrag von 1 Mio. Euro verdoppelt sich bei Zusammenveranlagung.

Die Berücksichtigung bei der Steuererklärung erfolgt je nach Antrag des Spenders wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig gleichmäßig oder unterschiedlich verteilt auf das Zuwendungsjahr und die nachfolgenden neun Jahre. 

Beispiel: 

Im Jahre 2024 leistet Frau S eine Zustiftung an eine gemeinnützige Stiftung in Höhe von 25.000 Euro. Zur optimalen steuerlichen Entlastung beantragt Frau S auf Anraten ihres Steuerberaters den Abzug für 2024 mit 0 Euro, für 2025 mit 8.500 Euro, für 2026 mit 0 Euro, für 2027 mit 10.500 Euro, für 2028 mit 3.500 Euro und für 2029 mit 2.500 Euro.

 

STIFTERDARLEHEN

Sie möchten gerne helfen, wissen aber nicht, ob Sie Ihr Kapital in absehbarer Zeit nicht selbst (z.B. für Ihre Altersvorsorge) benötigen?

Unter dieser Voraussetzung bietet sich für Sie ein Stifterdarlehen an. Bei einem Stifterdarlehen wird das Vermögen, das Sie zur Zeit nicht benötigen, für die Stiftung angelegt. Die Erträge (Zinsen) daraus fließen in die Projekte der Stiftung. So wandeln Sie Ihre Zinsen gewinnbringend in konkrete Hilfen um.

Der Vorteil ist, dass Ihr Kapital und damit Ihre Altersvorsorge für Sie erhalten bleibt. Sie überlassen der Stiftung nur die Zinsen und können so jederzeit wieder über Ihr Vermögen verfügen. Positiver Nebeneffekt ist, dass Sie diese Zinsen nicht bei Ihrem Finanzamt angeben müssen.

Ein weiterer Vorteil ist, dass bei einer gemeinnützig anerkannten  Stiftung keine Kapitalertragssteuer anfällt. Somit kommen die Erträge zu 100% (ohne Zinsabschlagsteuer) den geförderten Projekten zu Gute. Ab einer Höhe von 1.000,00 Euro an Zinserträgen haben Sie einen Abzug von mehr als 25%, dass entfällt bei der Stiftung und ist somit ein nicht zu unterschätzender Vorteil für das gemeinnützige Projekt, siehe auch Beispiel unten.

Gleichzeitig ist das Stifterdarlehen für Sie eine Möglichkeit, die Stiftung zu „testen“ so könnten Sie später  auf Ihren Wunsch das Stifterdarlehen teilweise oder vollständig in eine Zustiftung umwandeln.

 

LEBENSSITUATION

Wer unterstützen möchte kann das gerne durch eine einmalige oder regelmäßige Spende/Zustiftung tun.

Sie können Ihre Spendenbereitschaft auch gerne mit persönlichen Anlässen verbinden, zum Beispiel mit der Feier Ihres Geburtstages oder Ihres Hochzeitsjubiläums. Es ist auch möglich, im Rahmen einer Beerdigung anstatt von Blumen und Kränzen, um eine Spende für eine bestimmte gemeinnützige Organisation zu bitten.

Immer öfter fehlen Nachkommen in unserer Gesellschaft. Trifft dieser Fall ein, so fällt das Erbe automatisch dem Staat zu. Wer dies anders regeln will, kann auch eine Stiftung als Erbe einsetzen. Bei jeder Zuwendung zugunsten einer gemeinnützigen Stiftung gilt, dass die Erbschaftssteuer entfällt. Auf diese Weise kommt die Unterstützung in vollem Umfang dem sozialen Zweck zu. Die Stiftung kann mit oder ohne Nachkommen als Ihr Erbe eingesetzt werden.

 

Gleiches gilt auch für eine Schenkung und die damit verbundene Schenkungssteuer die bei einer Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung nicht zu entrichten ist.

 

Nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen Grundstücksschenkungen an die Stiftung nicht der Grunderwerbsteuer.

 

Übertragen Erben sowie die Empfänger von Schenkungen innerhalb von 24 Monaten ererbte oder geschenkte Vermögensgegenstände auf eine Stiftung, erlischt die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Bereits gezahlte Erbschaftsteuer wird zurückerstattet.

 

UNTERSTÜTZUNG VOM STAAT

Durch die NV-Bescheinigung (Nichtveranlagebescheinigung) vom Finanzamt muss eine gemeinnützige Stiftung keine Abgeltungssteuer an den Staat abführen. Im Normalfall werden Zinserträge, die bei einer Einzelperson über dem Freibetrag von 1.000,00 Euro liegen, mit 25% Kapitalertragsteuer besteuert. Zuzüglich zu diesen 25% kommt der Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, wenn Sie einer Kirche (Konzession) angehören.

 Beispiel:

50.000 € Kapitalanlage zu 4,0% >> 2.000 Euro Zinsen pro Jahr.

Nach der Ausschöpfung des Freibetrages kommt es zum Abzug der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlages, es stehen dann von den Zinsen nur ca. 1.736,00 Euro zur Verfügung. Bei einer gemeinnützigen Stiftung  stehen jedoch Dank der Unterstützung vom Staat die vollen 2.000 Euro für das gemeinnützige Projekt zur Verfügung.

 

PRÜFUNG

Das Finanzamt und die Stiftungsaufsicht kontrollieren regelmäßig die Gemeinnützigkeit der Stiftung, sodass jederzeit gewährleistet ist, dass die gemeinnützige Stiftung die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert (§52 AO).

 

 

 

 

   Infos

   Internationale Stiftung Leben
   Knabenkrautstraße 5
   30855 Langenhagen
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   Tel:       +49 511 213 9 132
   Webfax: +49 321 213 608 04
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