Vielleicht dachten Sie
bisher, Stiftungen seien nur etwas für wohlhabende Philanthropen. Doch
in erster Linie sind Stiftungen ein nützliches, wirksames und vor allem
nachhaltiges Instrument, um sich dauerhaft für andere Menschen und die
nachfolgenden Generationen einzusetzen. Menschen mit Lebenserfahrung,
die ihre Familienrolle gelebt haben und in ihrem Beruf tüchtig waren,
machen sich im Alter stark für soziale Projekte, aber auch immer mehr
junge Menschen spenden Geld oder betätigen sich ehrenamtlich. Damit
geben sie einiges an die Gesellschaft zurück, die einst ihren Erfolg
ermöglicht hat. Der von Ihnen einmal gestiftete Betrag wirkt weit über
den Tag hinaus, denn im Gegensatz zur Spende, die zeitnah eingesetzt
wird, wird das Stiftungsvermögen nicht angetastet und wird so gleichsam
zu einem dauerhaften Vermächtnis und kann für gemeinnützige Projekte
eingesetzt werden.
Nicht nur Ihr
eingebrachtes Kapital bleibt zeitlich unbegrenzt wirksam, auch Sie
selbst bleiben mit Ihrem Engagement und auf Wunsch mit Ihrem Namen der
Nachwelt in Erinnerung. Sie können auch Ihrer regionalen Verbundenheit
Ausdruck verleihen. Dies gilt insbesondere für Unternehmer, die auch
soziale Verantwortung in Ihrer Region übernehmen möchten.
Infoblatt 10 Fakten über Stiftungen in
Deutschland
Quelle: www.stiftungen.org /
Bundesverband Deutscher Stiftungen
Leider
ist es heute so, dass die soziale Schere in unserer Gesellschaft immer
weiter auseinander geht. Helfen Sie, indem Sie direkt soziale
Projekte unterstützen oder Ihre Zeit einbringen. Eine Zustiftung in
eine Stiftung hilft ebenfalls und hat eine nachhaltige Wirkung.
Weil Zustiftungen wichtig sind, um dauerhaft lebensfähige
Stiftungen zu erhalten, gilt für sie ein gegenüber der normalen Spende
erweiterter Sonderausgabenabzug.
Zustiftung für Unternehmen
Für Unternehmen die sich nicht selbst sozial
engagieren möchten, aber nachhaltig durch eine einmalige Spende
immer wieder sozial erwähnt werden möchten, ist das Zustiften
eine gute Möglichkeit.
Denn der einmal gestiftet Betrag wird nicht
verbraucht. Nachhaltig kann so immer wieder ein ausgewähltes
gemeinnütziges Projekt gefördert werden.
Die Zustiftung könnte natürlich auch erhöht werden und so können mit der
Zeit mehr oder auch größere Projekte durchgeführt werden.
Zustiftung allgemein
Egal
ob natürliche oder juristische Personen, Sie kommen mit einer
Zustiftung in den Genuss von steuerlichen Vorteilen unabhängig davon,
ob Sie Geldbeträge oder Sachwerte (z.B. Wertpapiere oder Immobilien)
gestiftet haben.
Für Beträge zwischen
10.000 Euro und 250.000 Euro ist es eine sinnvolle Alternative, den
Betrag bei einer bereits bestehenden Stiftung in das Grundstockvermögen
einzubringen. In diesem Fall ist der Verwaltungsaufwand - der durch das
Stiftungsgesetz vorgegeben ist - minimal. Das bedeutet, dass ein viel
größerer Anteil der zur Verfügung gestellten Finanzmittel unmittelbar
den Stiftungsaufgaben zugute kommt. Dies ist auch der Vorteil gegenüber
der Errichtung einer eigenen unselbstständigen Stiftung.
Es gibt neben der
Zustiftung in das Grundstockvermögen einer Stiftung weitere
Möglichkeiten der nachhaltigen Unterstützung gemeinnütziger Projekte:
Sonderausgabenabzug
bei Zustiftungen (besonderer Abzugsbetrag)
Sonderausgabenabzug
nach § 10 b Abs. 1a
EStG sind bis zu einem Höchstbetrag von bis zu 1 Mio. Euro im Jahr
der Zuwendung selbst und über den Zeitraum von den neun folgenden
Jahren abzugsfähig. Das heißt, der Zustifter kann den zugestifteten Betrag
über 10 Jahre hinweg bei seiner Einkommensteuererklärung
steuerwirksam gelten machen. Der Sonderausgabenabzug gilt allerdings nur
für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung (Zustiftung).
Somit genießt die Zustiftung
die gleiche steuerliche Bevorzugung wie eine Erstspende für eine neu
gegründete Stiftung. Der Betrag von 1 Mio. Euro verdoppelt sich bei Zusammenveranlagung.
Die Berücksichtigung bei der
Steuererklärung erfolgt je nach Antrag des Spenders
wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig gleichmäßig oder
unterschiedlich verteilt auf das Zuwendungsjahr und die nachfolgenden
neun Jahre.
Beispiel:
Im
Jahre 2024 leistet Frau S eine Zustiftung an eine gemeinnützige
Stiftung in Höhe von 25.000 Euro. Zur optimalen steuerlichen Entlastung
beantragt Frau S auf Anraten ihres Steuerberaters den Abzug für 2024
mit 0 Euro, für 2025 mit 8.500 Euro, für 2026 mit 0 Euro, für 2027
mit 10.500 Euro, für 2028 mit 3.500 Euro und für 2029 mit 2.500 Euro.
Sie möchten
gerne helfen, wissen aber nicht, ob Sie Ihr Kapital in
absehbarer Zeit nicht selbst (z.B. für Ihre Altersvorsorge)
benötigen?
Unter dieser
Voraussetzung bietet sich für Sie ein Stifterdarlehen an. Bei
einem Stifterdarlehen wird das Vermögen, das Sie zur Zeit nicht
benötigen, für die Stiftung angelegt. Die Erträge (Zinsen)
daraus fließen in die Projekte der Stiftung. So wandeln Sie Ihre
Zinsen gewinnbringend in konkrete Hilfen um.
Der Vorteil ist,
dass Ihr Kapital und damit Ihre Altersvorsorge für Sie erhalten
bleibt. Sie überlassen der Stiftung nur die Zinsen und können so
jederzeit wieder über Ihr Vermögen verfügen. Positiver
Nebeneffekt ist, dass Sie diese Zinsen nicht bei Ihrem
Finanzamt angeben müssen.
Ein weiterer
Vorteil ist, dass bei einer gemeinnützig anerkannten
Stiftung keine Kapitalertragssteuer anfällt. Somit kommen
die Erträge zu 100% (ohne Zinsabschlagsteuer) den geförderten
Projekten zu Gute. Ab einer Höhe von 1.000,00 Euro an Zinserträgen
haben Sie einen Abzug von mehr als 25%, dass entfällt bei der
Stiftung und ist somit ein nicht zu unterschätzender Vorteil für
das gemeinnützige Projekt, siehe auch Beispiel unten.
Gleichzeitig ist
das Stifterdarlehen für Sie eine Möglichkeit, die Stiftung zu
„testen“ so könnten Sie später auf Ihren Wunsch das
Stifterdarlehen teilweise oder vollständig in eine Zustiftung
umwandeln.
Wer unterstützen möchte kann das gerne
durch eine einmalige oder regelmäßige Spende/Zustiftung tun.
Sie können Ihre Spendenbereitschaft auch
gerne mit persönlichen Anlässen verbinden, zum Beispiel mit der Feier
Ihres Geburtstages oder Ihres Hochzeitsjubiläums. Es ist auch möglich, im Rahmen
einer Beerdigung anstatt von Blumen und Kränzen, um eine Spende für
eine bestimmte gemeinnützige Organisation zu bitten.
Immer öfter fehlen
Nachkommen in unserer Gesellschaft. Trifft dieser Fall ein, so fällt
das Erbe automatisch dem Staat zu. Wer dies anders regeln will, kann
auch eine Stiftung als Erbe einsetzen. Bei jeder Zuwendung zugunsten
einer gemeinnützigen Stiftung gilt, dass die Erbschaftssteuer entfällt.
Auf diese Weise kommt die Unterstützung in vollem Umfang dem sozialen
Zweck zu. Die Stiftung kann mit oder ohne Nachkommen als Ihr Erbe
eingesetzt werden.
Gleiches gilt auch für
eine Schenkung und die damit verbundene Schenkungssteuer die bei einer
Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung nicht zu entrichten ist.
Nach dem
Grunderwerbsteuergesetz unterliegen Grundstücksschenkungen an die
Stiftung nicht der Grunderwerbsteuer.
Übertragen Erben sowie die Empfänger von
Schenkungen innerhalb von 24 Monaten ererbte oder geschenkte
Vermögensgegenstände auf eine Stiftung, erlischt die Erbschaft- bzw.
Schenkungsteuer. Bereits gezahlte Erbschaftsteuer wird
zurückerstattet.
Durch die NV-Bescheinigung
(Nichtveranlagebescheinigung) vom Finanzamt muss eine gemeinnützige
Stiftung keine Abgeltungssteuer an den Staat abführen. Im Normalfall
werden Zinserträge, die bei einer Einzelperson über dem Freibetrag von
1.000,00 Euro liegen, mit 25% Kapitalertragsteuer besteuert.
Zuzüglich zu diesen 25% kommt der Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer, wenn Sie einer Kirche (Konzession) angehören.
Beispiel:
50.000 €
Kapitalanlage zu 4,0% >> 2.000 Euro Zinsen pro Jahr.
Nach der Ausschöpfung des Freibetrages kommt es zum Abzug der
Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlages, es stehen dann
von den Zinsen nur ca. 1.736,00 Euro zur Verfügung. Bei einer
gemeinnützigen Stiftung
stehen jedoch Dank der Unterstützung vom Staat die vollen 2.000 Euro für das gemeinnützige Projekt zur Verfügung.
Das
Finanzamt und die Stiftungsaufsicht kontrollieren regelmäßig die
Gemeinnützigkeit der Stiftung, sodass jederzeit gewährleistet ist, dass
die gemeinnützige Stiftung die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem
oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert (§52 AO).
|